Nachteilsausgleich

Da die im Juli 2016 erschienene Bayerischen Schulordnung (BaySchO) auch die Nachteilsausgleiche neu geregelt hat, möchten wir Sie hier noch einmal kurz darüber informieren. Nachteilsausgleich beziehungsweise Notenschutz sind prinzipiell möglich für Lese- und/oder Rechtschreibschwierigkeiten, körperliche Einschränkungen (motorisch), Sinnesbeeinträchtigungen (Sehen, Hören, Sprechen) sowie Autismus.

Lese- und/oder Rechtschreibschwäche wird Störung

Hinsichtlich der Schwierigkeiten beim Lesen und/oder Rechtschreiben wird jetzt nicht mehr zwischen einer Schwäche und einer Störung unterschieden; es gibt nunmehr nur noch die Störung, in folgenden Ausprägungen:

– isolierte Rechtschreibstörung

– isolierte Lesestörung

– kombinierte Lese- und Rechtschreibstörung.

Wer bisher „nur“ eine Schwäche hatte, kann dies jetzt als Störung klassifizieren lassen, oder aber darauf verzichten.

Trennung von Nachteilsausgleich und Notenschutz

Es wird jetzt strikt zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz unterschieden.

Der Nachteilsausgleich stellt eine Veränderung der Prüfungsform dar, die dadurch eine Teilnahme an Leistungserhebungen ermöglicht; darunter fallen z.B. Zeitzuschlag,  Vorlesen schriftlicher Aufgaben, größere Kopien etc.). Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis erwähnt. Rechtliche Grundlage ist §33 BaySchO (siehe Anhang).

Notenschutz dagegen stellt eine Änderung der Prüfungsbewertung dar und bedeutet die Nichtteilnahme an Prüfungsteilen; darunter fallen z.B. Nichtbewertung der Rechtschreibung, Verzicht auf Vorlesen, Verzicht auf Hörverstehensaufgaben bei Hörschädigung.  Dies wird im Zeugnis explizit benannt, allerdings ohne Angabe von Gründen.

Die Formulierungen lauten dann z.B.:

  • § 34 Abs. 6: „Auf die Bewertung des Vorlesens wurde in … (Fächer) verzichtet.“
  • § 34 Abs. 7 Nr. 1: „Auf die Bewertung des Rechtschreibens wurde in … (Fächer) verzichtet.“
  • § 34 Abs. 7 Nr. 2: „In den Fremdsprachen wurden die mündlichen Leistungen stärker gewichtet.“.

Rechtliche Grundlage hierfür ist §34 BayScho (siehe Anhang).

Verfahrensweise

Die formale Verfahrensweise wird in 36 BaySchO (siehe Anhang) erläutert. Konkret bedeutet dies für Sie als Eltern:

Sie entscheiden sich, ob Sie Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz für Ihr Kind in Anspruch nehmen möchten; dies ist jedes Schuljahr neu möglich. Hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrags (siehe Anlage). Bitte beachten Sie, dass Sie auch den Verzicht auf Nachteilsausgleich oder Notenschutz schriftlich beantragen müssen.

Der Bereich der Lese- und/oder Rechtschreibstörung wird ab sofort von der Schulleitung entschieden, die anderen in Frage kommenden Bereiche (körperlich-motorische Beeinträchtigung, Beeinträchtigung beim Sprechen, Hörschädigung, Sehschädigung) wird von Ministerialbeauftragten für Gymnasien Oberbayern-Ost entschieden, jedoch erfolgt auch hier der Antrag über die Schulleitung.

Bitte lassen Sie uns den ausgefüllten Antrag so bald wie möglich über die Schulpsychologin, Katrin Lüers, zukommen, da schon im September immer einige Jahrgangsstufentests anstehen.