EB – Rechtliche Aspekte

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Elternbeirat – Rechtliche Aspekte

Lt. Gymnasialschulordnung – GSO –

  • tagt der Elternbeirat nicht öffentlich (§ 20 II GSO).
  • sind die Mitglieder des Elternbeirat zur Verschwiegenheit „über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten“ verpflichtet (§ 20 VI GSO).
  • umfasst der Elternbeirat 12 gewählte Mitglieder (Art. 66 Absatz 1 BayEUG). Klassenelternsprecher sind nicht per se Mitglied des EB.
  • wird der Elternbeirat für jeweils 2 Jahre gewählt, § 19 Absatz 1 GSO [2012, 2014 etc.].

Wichtige Gesetze

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

b) Elternvertretung

Art. 64

Einrichtungen

(1) An allen Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und an Berufsfachschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie an entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung wird ein Elternbeirat gebildet.

(2) 1 An allen Grundschulen und Mittelschulen wird außerdem eine für die Eltern der Klasse sprechende Person (Klassenelternsprecher) gewählt; für Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen können auf Antrag des Elternbeirats Klassenelternsprecher für alle oder einzelne Jahrgangsstufen der Schule als Helfer des Elternbeirats gewählt werden. 2 Bestehen innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbands jeweils mehrere Grundschulen, Mittelschulen oder Förderzentren, so wird für diese zusätzlich ein gemeinsamer Elternbeirat gebildet. 3 Satz 2 gilt für Förderzentren entsprechend, soweit ein Landkreis oder Bezirk den Sachbedarf mehrerer Förderzentren trägt. 4 Elternbeiräte in einem Mittelschulverbund sollen einen gemeinsamen Verbundelternbeirat wählen.

(3) An den in Absatz 1 genannten Schulen wird für jede Klasse mindestens einmal im Schuljahr eine Klassenelternversammlung abgehalten.

Art. 65

Bedeutung und Aufgaben

(1) 1 Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler einer Schule; Art. 74 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. 2 Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. 3 Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,

1 .das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,

2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren,

3. den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,

4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,

5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen (Art. 69 Abs. 2),

6. bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 das Einvernehmen herzustellen,

7. sich im Rahmen der Abstimmung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 zu äußern,

8. im Verfahren, das zur Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,

9. im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,

10. bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

11. bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

12. bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Abs. 1 Satz 3 mitzuwirken.

13. das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen, bei der Einführung von Schulversuchen, bei der Entwicklung des Schulprofils ,Inklusion’ und bei der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule herzustellen.

4 Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt die Klassenelternsprecherin bzw. der Klassenelternsprecher die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler einer Klasse, der gemeinsame Elternbeirat die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler jeweils mehrerer Grundschulen, Mittelschulen oder Förderzentren wahr.

Art. 66
Zusammensetzung des Elternbeirats

(1) 1 Für je 50 Schülerinnen und Schüler einer Schule, bei Förderschulen für je 15 Schülerinnen und Schüler, ist ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen; der Elternbeirat hat jedoch mindestens fünf und höchstens zwölf Mitglieder. 2 Der Elternbeirat kann durch Beschluss weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, mit beratender Funktion hinzuziehen; die Anzahl der hinzugezogenen Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder betragen. 3 Der Elternbeirat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(2) 1 Der Elternbeirat an Grundschulen und Mittelschulen mit nicht mehr als neun Klassen besteht aus den Klassenelternsprecherinnen bzw. Klassenelternsprechern. 2 An den übrigen Grundschulen und Mittelschulen wählen die Klassenelternsprecherinnen bzw. Klassenelternsprecher aus ihrer Mitte den aus neun Mitgliedern bestehenden Elternbeirat.

(3) 1 Wird eine Schule im Zeitpunkt der Wahl des Elternbeirats von mindestens 50 Schülerinnen und Schülern, bei Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren von mindestens 15 Schülerinnen und Schülern besucht, die in einem Schülerheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, so ist auch die Leiterin bzw. der Leiter dieser Einrichtung Mitglied des Elternbeirats, sofern sie bzw. er nicht zugleich Schulleiterin bzw. Schulleiter, Lehrkraft oder Förderlehrerin bzw. Förderlehrer der betreffenden Schule ist. 2 Das gleiche gilt, wenn die Zahl dieser Schülerinnen und Schüler ein Fünftel der Gesamtschülerzahl erreicht. 3 Ist die Zahl geringer, so können die Leiterinnen bzw. Leiter dieser Einrichtungen wie Erziehungsberechtigte für den Elternbeirat wählen und gewählt werden.

(4) 1 Der gemeinsame Elternbeirat besteht bei jeweils nicht mehr als vier Grundschulen oder Mittelschulen innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbands aus den Vorsitzenden der Elternbeiräte und ihren Stellvertretern; bei jeweils mehr als vier Grundschulen oder Mittelschulen wählen die Vorsitzenden aus den Mitgliedern der Elternbeiräte den aus neun Mitgliedern bestehenden gemeinsamen Elternbeirat. 2 Satz 1 gilt für Förderzentren entsprechend. 3 Über die Zusammensetzung des Verbundelternbeirats nach Art. 64 Abs. 2 Satz 4 entscheiden die beteiligten Elternbeiräte in eigener Verantwortung.

Art. 67

Unterrichtung des Elternbeirats

(1) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. 2 Sie oder er erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte. 3 Auf Wunsch des Elternbeirats soll die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Lehrkraft Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulaufsichtsbehörde und der Aufwandsträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats binnen angemessener Frist und teilen diesem das Ergebnis mit, wobei im Fall der Ablehnung das Ergebnis – auf Antrag schriftlich – zu begründen ist.

Art. 68
Durchführungsvorschriften

1 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesschulbeirats durch Rechtsverordnung insbesondere Amtszeit, Mitgliedschaft, Wahlverfahren, Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Einrichtungen der Elternvertretung zu regeln; der Elternvertretung kann das Recht eingeräumt werden, sich eine Wahlordnung zu geben. 2 In der Rechtsverordnung können auch andere Personen, die Schülerinnen und Schüler tatsächlich erziehen, mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten den Erziehungsberechtigten gleichgestellt werden.

c) Schulforum

Art. 69

(1) 1 An allen Schulen mit Ausnahme der Grundschulen und der Berufsschulen wird ein Schulforum eingerichtet. 2 Bei den Grundschulen ist, soweit nach diesem Gesetz das Schulforum zu beschließen hat oder zu beteiligen ist, der Elternbeirat zu beteiligen. 3 Bei den Berufsschulen nimmt der Berufsschulbeirat die Aufgaben des Schulforums wahr.

(2) 1 Mitglieder des Schulforums sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, die oder der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder, der Schülerausschuss und ein Vertreter des Schulaufwandsträgers. 2 Abweichend von Satz 1 sind an den Schulen des Zweiten Bildungswegs, an den Berufsfachschulen, an denen kein Elternbeirat besteht, an Fachschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien keine Vertreter des Elternbeirats Mitglieder des Schulforums. 3 Den Vorsitz im Schulforum führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) 1 Das Schulforum beschließt in den Angelegenheiten, die ihm zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für die Schule. 2 In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse bedeuten Empfehlungen.

(4) 1 Das Schulforum berät Fragen, die Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen ab. 2 Folgende Entscheidungen werden im Einvernehmen mit dem Schulforum getroffen:

1.die Entwicklung eines eigenen Schulprofils, das der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf,

2.die Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule,

3.Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung),

4.Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung,

5.Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Schullebens,

6.Festlegung der über die Zielvereinbarungen gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 113c Abs. 4 hinausgehenden Entwicklungsziele im Schulentwicklungsprogramm gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 4,

7.Entwicklung des schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft gemäß Art. 74 Abs. 1 Satz 2.

3 Kann eine einvernehmliche Entscheidung nicht in angemessener Zeit herbeigeführt werden, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit der Schulaufsichtsbehörde vor, die eine Entscheidung trifft. 4 Dem Schulforum ist insbesondere Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme zu geben zu

1.wesentlichen Fragen der Schulorganisation, soweit nicht eine Mitwirkung der Erziehungsberechtigten oder des Elternbeirats vorgeschrieben ist,

2.Fragen der Schulwegsicherung und der Unfallverhütung in Schulen,

3.Baumaßnahmen im Bereich der Schule,

4.Grundsätzen der Schulsozialarbeit,

5.der Namensgebung einer Schule.

5 Im Fall des Art. 63 Abs. 4 Satz 3 ist das Schulforum unverzüglich einzuberufen. 6 Das Schulforum kann ferner auf Antrag einer oder eines Betroffenen in Konfliktfällen vermitteln; Ordnungsmaßnahmen, bei denen die Mitwirkung des Elternbeirats vorgesehen ist, werden im Schulforum nicht behandelt.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag einzubringen, über den zu beraten und zu entscheiden ist.

(6) Wird einem Beschluss des Schulforums von der für die Entscheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber dem Schulforum – auf dessen Antrag schriftlich – zu begründen.

(7) Das Schulforum wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Halbjahr, spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres, einberufen; es entscheidet über den Sitzungsturnus.

(8) Die Schulordnung trifft die näheren Regelungen, insbesondere über Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung; sie kann weitere Mitwirkungsformen vorsehen.

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern

(Gymnasialschulordnung – GSO)

Abschnitt 5

Eltern
(vgl. Art. 64 bis 68, 74 und 76 BayEUG)

§ 18
Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern

(1) 1 Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. 2 Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats.

(2) Die mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte halten wöchentlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab, die übrigen Lehrkräfte jeweils nach Vereinbarung.

(3) 1 In jedem Schuljahr sind Elternsprechtage abzuhalten, an denen alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen. 2 In jedem Schuljahr hat die Schulleiterin oder der Schulleiter in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassenelternversammlungen einzuberufen; eine weitere Versammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse beantragt. 3 Elternsprechtage und Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist.

§ 19

Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft

(1) 1 Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. 2 Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. 3 Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats.

(2) Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich.

(3) 1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamtes oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2 An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.

(4) 1 Eheleute können nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehören. 2 Das Gleiche gilt für Erziehungsberechtigte und eine von ihnen ermächtigte Person im Sinn des Art. 68 Satz 2 BayEUG.

§ 20
Geschäftsgang

(1) Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.

(3) Der Aufwandsträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.

(4) 1 Der Elternbeirat kann die Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters des Aufwandsträgers verlangen. 2 Er kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.

(5) 1 Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer in den Fällen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich für die Zusammenstellung der Schülerfahrten für das jeweilige Schuljahr sowie für die Durchführung von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches. 2 Zudem bedürfen Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit des Einvernehmens des Elternbeirats; § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 42 Abs. 2 bleiben unberührt.

(6) 1 Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 21

Wahl des Elternbeirats

(1) Die Wahlen zum Elternbeirat werden nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres durchgeführt.

(2) 1 Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sowie ermächtigte Personen im Sinn des Art. 68 Satz 2 BayEUG, ferner die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung; die Wahlberechtigung bleibt während der Beurlaubung des Kindes bestehen. 2 Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der betreffenden Schule tätigen Lehrkräfte.

(3) 1 Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; besteht an der Schule noch kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter allein. 2 Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter in einer Wahlordnung, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss.

(4) Der Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung, die zu den Schulakten genommen wird.

§ 22

Wahl, Amtszeit und Aufgaben
von Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprechern

Über das Verfahren der Wahl, die Amtszeit und die Aufgaben von Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprechern (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG) entscheidet der Elternbeirat.

Abschnitt 6

Schulforum
(vgl. Art. 69 BayEUG)

§ 23
Schulforum

(1) 1 Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. 2 Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. 3 Für die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 20 Abs. 6 entsprechend. 4 Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.

(2) 1 Das Schulforum ist über Art. 69 Abs. 6 BayEUG hinaus auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. 2 Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3 Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. 4 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.

(3) 1 Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrkräfte. 2 Elternbeirat, Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulforums bzw. der Mitglieder des Schülerausschusses treffen.

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